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Reisepreisminderung unmissverständlich fordern

 Ansprüche auf Reisepreisminderung müssen gegenüber Reiseveranstaltern ausdrücklich angemeldet werden. Ein Brief mit einer Mängelliste, der mit den Worten endet «Wir hoffen, dass anderen Gästen diese Enttäuschungen erspart bleiben», erfüllt nicht die Formvorschriften, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 19 S 1471/01). Das berichtet die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Dem Schreiben der Kläger sei selbst bei wohlwollender Auslegung an keiner Stelle zu entnehmen gewesen, dass Ansprüche gestellt werden, befanden das Gericht. Die entsprechende Formulierung am Ende sprach nach Ansicht der Richter sogar eher gegen eine solche Absicht. Es sei durchaus denkbar, dass Reisende nur auf Missstände hinweisen oder ihrem Ärger Luft machen wollen, ohne Geldforderungen zu stellen.

 

 

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